Das ist allerdings für den mieter weitaus einfacher als für den vermieter und zwar nicht nur was die kündigungsgründe sondern auch was die kündigungsfristen angeht 573 c bgb. Bürgerliches gesetzbuch bgb 573c fristen der ordentlichen kündigung 1 die kündigung ist spätestens am dritten werktag eines kalendermonats zum ablauf des übernächsten monats zulässig. 2 bei wohnraum der nur zum vorübergehenden gebrauch vermietet worden ist kann eine kürzere kündigungsfrist vereinbart.