Die kündigungsfrist für den vermieter verlängert sich nach fünf und acht jahren seit der überlassung des wohnraums um jeweils drei monate. Geht die kündigung erst nach dem 15. 4 bgb wurde in der hausordnung zu lasten des mieters eine längere kündigungsfrist vereinbart ist diese unzulässig und unwirksam lg münchen i 20 11 1997 32 s 10402 97.